Hoheitliche Vermessung

Als hoheitliche Vermessungen bezeichnet man die in §1 Abs.2 ÖbVIG NRW beschriebenen Aufgaben. Diese ausführen darf nur ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Katasteramt und sie dienen der Laufendhaltung des Liegenschaftskatasters zur Eigentumssicherung, zusammen mit dem Grundbuch.

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